Kosten - Gebührenordnung

Gebührenordnung über die Erhebung von Schulgeld
(gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe f der Satzung der Evangelischen Schulstiftung Stuttgart)

Die Evangelische Schulstiftung Stuttgart (im Folgenden: Schulstiftung) erhebt für die Erziehung und Unterrichtung eines Schülers/ einer Schülerin an der Johannes-Brenz-Schule Schulgeld. 

Das monatliche Schulgeld beträgt

  für das 1. Kind 130 €

  für das 2. Kind 100 €           

 

Gebührenordnung Schulgeld aktuell

Gebührenordnung für Hort und Kernzeit ab 01.08.23

 

Ermäßigung des Schulgeldes auf den Grundbetrag 

Die Schulstiftung gewährt auf Antrag des/ der Zahlungspflichtigen die Ermäßigung des Schulgeldes auf den Grundbetrag, dieser beträgt monatlich 40 €.

Befreiung
Eine vollständige Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Schulgeldes, auch vom Grundbetrag,
kann in begrenzter Zahl in Einzelfällen auf Antrag gewährt werden.

Antrag
Der Antrag auf Gewährung einer Ermäßigung des Schulgeldes auf den Grundbetrag oder einer Befreiung von der Pflicht zur Schulgeldzahlung ist bei der jeweiligen Schulleitung zu stellen.
Die Schulleitung ist bevollmächtigt, über den Antrag zu entscheiden. Die grundsätzliche Voraussetzung für eine Gewährung ist ein Nachweis über den Anspruch auf kommunale Unterstützung der Familie (z.B. Bonus-Card der Landeshauptstadt Stuttgart oder
vergleichbares Instrument anderer Kommunen, Mietzuschuss), vorzulegen bei der Schulleitung.
Ein Anspruch auf Ermäßigung auf den Grundbetrag oder auf Befreiung von der Pflicht zur Schulgeldzahlung besteht nicht.
Eine Ermäßigung oder Befreiung wird frühestens wirksam ab dem Ersten des der Antragstellung
folgenden Monats und endet automatisch spätestens mit Beendigung des Schuljahres. Dies gilt auch für eventuelle Folgeanträge. 

Geschwisterermäßigung
Schulgeld wird für maximal zwei Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Schule der Schulstiftung besuchen, erhoben.

Sofern die Familie eine Ermäßigung auf den Grundbetrag beantragt und bewilligt bekommen hat, wird das Schulgeld bei zwei Grundbeträgen gedeckelt, das 3. Kind / weitere Kinder sind freigestellt.

Auslandsaufenthalt
Für die Dauer des Besuchs einer Schule im Ausland wird für längstens 12 Monate kein Schulgeld erhoben. Sollte sich die Dauer des Schulbesuchs im Ausland gegenüber der beantragten Zeit der Beurlaubung verkürzen, so ist dies unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu 3 Monaten wird kein Schulgeld erlassen.

Fälligkeit
Das Schulgeld ist monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats fällig und ohne besondere Aufforderung kostenfrei an die Schulstiftung zu zahlen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Geldes an.
Kommt der Schuldner/ die Schuldnerin mit einer Monatsrate in Zahlungsverzug, ist das für das laufende Schuljahr noch geschuldete Schulgeld sofort zur Zahlung fällig.

Zahlungsweise
Das Schulgeld wird in der Regel im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben.

Dauer der Zahlungspflicht
Das Schuljahr und somit die Zahlungspflicht beginnt am 01.08. jeden Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres. Dies gilt auch für die jeweilige Abschlussklasse und zwar unabhängig vom Schulentlassungstag.
Bei Schulaufnahme nach dem 30.09. wird das Schulgeld ab dem 1. Tag des Aufnahmemonats erhoben.

Folgen des Zahlungsverzugs
Die Schulstiftung erhebt für jede Zahlungserinnerung/ Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 Euro zuzüglich evtl. angefallener Bankgebühren, die im Einzugsverfahren entstehen.
Nach § 4 des Schulvertrages kann der Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Schulgeld für 3 Monate nicht bezahlt ist.

Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung der Gebührenordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
Beschluss des Stiftungsrats der Evangelischen Schulstiftung vom 17.02.2020.